Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) hipp object GmbH(AN)

§1. Allgemeines
Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie werden als Vertragsbestandteil durch Auftragserteilung akzeptiert und anerkannt. Andere, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG)/Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil und hiermit bereits widersprochen. Irrtumsbedingte Fehler in den Verkaufsprospekten, Preislisten und Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen vom  AN ohne Schadensersatzverpflichtung aus diesen Fehlern berichtigt werden. Der AG erklärt sein Einverständnis mit der Einholung einer Wirtschaftsauskunft. 

§ 2 Angebot, Abschluss und Leistungen
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, sowie handelsübliche Abweichungen in Struktur, Form und Farbe gegenüber Mustern und Abbildungen behalten wir uns grundsätzlich vor. Kostenvoranschläge sind stets ohne Gewähr. Die Ausarbeitung unserer Angebote beruht auf Basis der Absprache mit dem AG. Sie umfasst die Art, Größe und Stückzahl.  Angebotspreise sind Festpreise, sofern sich die Art der Ausführung, Größe/Maße, Stückzahl nicht ändert. AN hält sich an die Angebotspreise 4 Wochen gebunden. Später erteilte Aufträge bedürfen ggfs. einer erneuten Angebotserstellung.  Die Auftragserteilung ist schriftlich zu erklären. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, uns rechtsgeschäftlich zu vertreten. Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen in Bezug auf Auftragseingang, -erteilung, -änderung oder -ergänzung sind erst rechtsgültig, wenn sie von AN bestätigt werden. Alle Produkte werden von uns auftragsgemäß und nach Maß gefertigt, eine Rücknahme oder ein Umtausch ist deshalb ausgeschlossen. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, werden die mit dem Auftrag zusammenhängenden, uns bereits entstandenen, nachweisbaren Kosten, und der entgangene Gewinn von uns in Rechnung gestellt. Sämtliche Verkaufsunterlagen, Bilder und Digital– und Printmedien sowie Preislisten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die geschuldeten Leistungen sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach dem bei Vertragsschluss geltenden Stand der Technik zu erbringen. Die Parteien vereinbaren die für Produkte oder Leistungen gleicher Art übliche Beschaffenheit.  Sollten sich aus dem Ort oder der Art der konkreten Verwendung besondere Anforderungen an die Leistung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben, wird der AG den AN hierüber vor der Ausführung des Auftrages unaufgefordert schriftlich unterrichten. 

§ 3 Lieferung, Montage, Warenlieferung
Lieferungen und Montage sind Sonderleistungen, die gesondert vergütet werden müssen – Ausnahme wenn sie bereits im Angebot mitenthalten sind. Eine Lieferung erfolgt ab Sitz AN. Auf Verlangen und Kosten des AG wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Liefertermine sind unverbindliche Angaben und begründen kein Fixgeschäft, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als solches. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer und unter der Voraussetzung, dass alle technischen Fragen geklärt sind, insbesondere die Beibringung von Unterlagen, Baugenehmigungen, notwendige Straßensperrungen und Spezifikationen durch den Käufer rechtzeitig erfolgt ist. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher, von uns nicht zu vertretender Umstände (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik, etc.), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der bedingenden Ereignisse. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Vorlieferanten eintreten. Liefertermine können sich durch nachträgliche Änderungswünsche auf einen späteren Termin verschieben, Lieferverzug ist hierdurch nicht begründet. Teillieferungen sind zulässig.  Der Besteller kann für den Fall des Lieferverzuges nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist unter Ankündigung des Rücktritts gesetzt hat und innerhalb dieser Frist keine Leistung erbracht wird. Der AG hat uns/unseren Monteuren/Mitarbeitern ungehinderten Zugang zum Montage- und Lieferort zu gewähren.  Der AG ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt wird, spätestens jedoch mit Erhalt der Rechnung. Teilleistungen sind auf Verlangen ebenfalls abzunehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht spätestens zwei Wochen nach Anzeige des Montageendes bzw. der Rechnungszustellung abgelehnt wurde. Die Frist beginnt spätestens mit Zugang der Rechnung. Der AG kann die Abnahme nicht verweigern, wenn kein wesentlicher Mangel vorliegt. Der AG ist verpflichtet, die von uns gelieferten und/oder montierten Materialien unverzüglich auf Mängel, die Einbauten auf Beschädigungen zu untersuchen und ggf. schriftlich mitzuteilen.  Vom Unternehmer sind offensichtliche Mängel sofort, jedoch spätestens innerhalb 3 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.  Ein von uns zu vertretender Mangel wird nach unserer Wahl entweder durch Reparatur oder Ersatz der fehlerhaften Ware beseitigt. Handelt es sich um ein reines Liefergeschäft, wird das mangelbehaftete Element bei Ersatz lediglich an den Kunden ausgeliefert.  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der 5-jährigen Frist des § 438 Abs. 1 bzw. § 634 a Abs. 1 BGB unterliegen, beträgt 2 Jahre. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, für Verbraucher 2 Jahre nach Ablieferung der Ware.  Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die vertraglich vereinbarte Produktbeschreibung des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung oder Muster stellen daneben keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsgarantien dar. Einstellarbeiten sind nach Lieferung bzw. Abnahme kostenpflichtig. Der AG ist für die Einholung sämtlicher erforderlichen Genehmigungen, öffentlich rechtliche (Straßensperrung, Baugenehmigung etc.)  und privatrechtliche (Kranentladung etc.) selbst verantwortlich. Etwaige Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden gehen nicht zu Lasten AN. Auf im Montagebereich vorhandene Elektro-, Wasser und Abwasserinstallationen etc. muss der AN vor Beginn der Arbeiten hingewiesen werden. Für Beschädigungen übernehmen wir andernfalls keine Haftung. Ebenso wenig haften wir für eventuell notwendige Verputzarbeiten bzw. Mauerwerksbeschädigungen, Fliesenschäden, Bruch der Innenfensterbänke, Putzschäden im Innen- und Außenbereich. 

§ 4 Gewährleistung 
Bei eventuell auftretenden Mängeln ist der AG nicht berechtigt, Gelder vom Rechnungsbetrag einzubehalten.

Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leben und Gesundheit oder wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gem. § 309 Nr. 7 a, b BGB.  Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die durch ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder fehlerhafter bzw. nachlässiger Behandlung entstanden sind.  Für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche hat der AG eine regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Wartung und Pflege durch einen Fachkundigen durchzuführen und zu dokumentieren. Einzelheiten regelt im Übrigen das Abnahmeprotokoll. Die Gewährleistung entfällt bei allen Produkten und Elementen, deren Größe außerhalb der vom Systemgeber festgelegten Maßgrenzen liegen. Der AN setzt den AG hierüber vor Beauftragung in Kenntnis. Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Besteller seinen nach § 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchung-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der AN haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom AG vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnung, Muster o.dgl.) ergeben. 

§ 5 Eigentumsvorbehalt 
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.  Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch aus früheren oder künftigen Lieferungen, die uns gegen den AG zustehen, unser Eigentum. Wird Vorbehaltsware vom AG als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab.  Der Unternehmer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsbereich, solange er nicht im Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung schon jetzt mit allen Nebenrechten, z.B. auf Einräumung einer Sicherungshypothek, sicherheitshalber in Höhe unserer Lieferungsforderungen an uns ab. Steht dem AG gegen den Drittschuldner eine Gesamtforderung zu, gilt diese als abgetreten, wobei wir auf Verlangen des AG den überschießenden Teilbetrag, der über den Wert unserer Lieferung hinausgeht, freigeben werden, unter gleichzeitiger Bestimmung des Ranges der hierdurch entstehenden Teilforderungen.   Wir nehmen die Abtretung an. Einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf es nicht.  Der AG ist bis auf Weiteres berechtigt, die auf uns übergangenen Forderungen gegen den Drittschuldner einzuziehen. Auf Verlangen sind uns die Drittschuldner zu benennen. Wir sind jederzeit berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.

§ 6 Kaufpreis
Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Wir sind berechtigt An- oder Vorauszahlungen zu verlangen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der AG auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der AN das Recht, weitere Auftragsbearbeitungen und Lieferungen sofort einzustellen. Lieferverzug tritt hierdurch nicht ein. Dem AG stehen diesbezüglich keine Schadensersatzansprüche zu. Während des Verzugs hat der Verbraucher die Geldschuld mit 5 %, der Unternehmer mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.  Gegenansprüche, die von uns nicht anerkannt sind, kann der AG nicht aufrechnen, es sei denn, dass über die Gegenforderung rechtskräftig zugunsten des AG entschieden worden ist.  Etwaige Hilfestellungen des AG im Zusammenhang mit der Montage berechtigen unabhängig vom Umfang- nicht zur Kürzung der Rechnung, es sei denn es liegt eine schriftliche Vereinbarung vor. 

§ 7 Gefahrübergang, Haftungsbeschränkung
Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Sitz AN und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers. Sofern nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr mit Verlassen des Sitzes AN bzw. Übergabe der Elemente an den Spediteur (o.ä.) oder Absenden der Lieferung (Material) auf den Käufer über. Bei Anlieferung durch uns, gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Auslieferungsstelle zur Verfügung gestellt wird. Das Abladen ist vom Kunden zu besorgen, erforderliche Abladevorrichtungen od. Arbeitskräfte von ihm zur Verfügung zu stellen.  Muss die Ware aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung oder auf Wunsch eingelagert werden, geschieht dies auf Gefahr und Kosten des Kunden. Versandwege und –mittel sind unserer Wahl überlassen. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tag der Versandbereitschaft auf ihn über. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haften wir im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

§ 8 Schlussbestimmungen

Es wird ausschließlich deutsches Recht vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Erfüllungsort der Sitz des AN. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Tuttlingen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden und bedürfen der Schriftform. Der Besteller wird hiermit informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. Sollten einzelne Bestimmungen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Vorschriften.